Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird gutgeheissen. Die Akten, inklusive im Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote, gehen an die Staatsanwaltschaft, damit diese über das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers befinde. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Im Übrigen ist das Entschädigungsbegehren abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen im Umfang von CHF 700.00 zu Lasten des Beschwerdeführers.