Der Beschwerdeführer hat daher CHF 700.00 der totalen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. Da er bereits eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihm CHF 100.00 zurückzuerstatten. Für das Beschwerdeverfahren ist ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen (der Aufwand für die Begründung der angefochtenen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung war minimal). Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird gutgeheissen.