das Festsetzen einer Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Aktenlage nicht ausreichend nachvollzogen werden können, zum Beispiel Dauer der Vergleichsverhandlung). 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu Lasten des Beschwerdeführers. Denn die Gutheissung der Beschwerde bezüglich der verweigerten Entschädigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren rechtfertigt lediglich eine geringe Reduktion. Der Beschwerdeführer hat daher CHF 700.00 der totalen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen.