Mangels Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote konnte auch nicht beurteilt werden, ob die Aufwendungen geringfügig waren. Die Beschwerde ist diesbezüglich daher gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat über die geltend gemachte Entschädigung zu befinden (die Honorarnote wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht, sie wird der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zugestellt; das Festsetzen einer Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Aktenlage nicht ausreichend nachvollzogen werden können, zum Beispiel Dauer der Vergleichsverhandlung).