4 der Eingabe). Wenn es auch wie erwähnt nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Antrags, es seien die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten zu nehmen, keine Beweisverfügung erliess, hätte sie dem Beschwerdeführer doch gestützt auf den unmissverständlichen Antrag in Ziff. 4 der Eingabe Gelegenheit einräumen müssen, eine Entschädigung geltend zu machen (dies trotz der in der Verfügung vom 19. Juli 2016 geäusserten Absicht, keine Entschädigung auszurichten). Mangels Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote konnte auch nicht beurteilt werden, ob die Aufwendungen geringfügig waren.