Die für eine Dauer von fast vier Wochen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wird auch nicht begründet. Zusammenfassend erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten somit als gerechtfertigt (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit diesbezüglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5. Gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet.