Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass die Zeugnisse zu den Akten genommen werden, ansonsten eine entsprechende Verfügung erlassen worden wäre. Bezüglich den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen – ausgestellt von einem Arzt in Rheinfelden – äussert die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 22. November 2016 im Übrigen zu Recht ihr Erstaunen, nachdem das Bürgerspital, in welchem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall behandelt wurde, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Die für eine Dauer von fast vier Wochen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wird auch nicht begründet.