Unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten verzichtete die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Bestrafung der Beschuldigten. Bei der Auseinandersetzung kam es nicht zu grösseren Verletzungen und es besteht tatsächlich kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung der Beschuldigten. Dass die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse diesbezüglich keine Beweisverfügung erliess, ist ebenfalls nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass die Zeugnisse zu den Akten genommen werden, ansonsten eine entsprechende Verfügung erlassen worden wäre.