Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass der Beweiswert von Aussagen möglicher Auskunftspersonen oder Zeugen ausserhalb der Parteien mit Blick auf diesen Hintergrund gering wäre. Dies gilt auch bezüglich der angebotenen Beweisofferte von E.___. Gestützt auf die Aussagen der Parteien allein rechtfertigt sich indessen die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht. Die Parteien schildern den Vorfall divergierend und es liess und lässt sich nicht klären, von wem die Provokationen ausgingen und wer wen zuerst geschlagen oder gestossen hat. Unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten verzichtete die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Bestrafung der Beschuldigten.