4. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess. Die Einstellung war vorliegend aber auch sachlich gerechtfertigt. Das Verfahren steht offensichtlich in einem Zusammenhang mit Konflikten innerhalb der tamilischen Gemeinschaft, weshalb es kaum möglich sein dürfte, unabhängige Aussagen zum besagten Vorfall erhältlich zu machen. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass der Beweiswert von Aussagen möglicher Auskunftspersonen oder Zeugen ausserhalb der Parteien mit Blick auf diesen Hintergrund gering wäre.