177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben.