II. 1. Nach Art. 319 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b. kein Straftatbestand erfüllt ist; c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind; e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.