Zur weiteren Rüge, die angeblichen Tätlichkeiten seien nicht unmittelbar nacheinander erfolgt, könne gesagt werden, dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, wenn der Beschuldigte nicht bereits während des Gebets auf das «Stüpfen» reagiert habe. Von Strafe könne abgesehen werden, wenn sich die streitenden Teile schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend sei, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlange. Der Sachverhalt sei massiv umstritten und es bestehe die Vermutung, dass er selbst nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismöglichkeiten nicht abschliessend zu klären wäre.