Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass diese zu den Akten genommen würden, ansonsten er eine entsprechende Verfügung erhalten hätte. Nach langjähriger Praxis im Kanton Solothurn würden Verfahren regelmässig unter Hinweis auf die Möglichkeit der Strafbefreiung nach Retorsion eingestellt, auch wenn in der Strafprozessordnung die Gerichte als dafür zuständige Instanz erwähnt seien. Zur weiteren Rüge, die angeblichen Tätlichkeiten seien nicht unmittelbar nacheinander erfolgt, könne gesagt werden, dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, wenn der Beschuldigte nicht bereits während des Gebets auf das «Stüpfen» reagiert habe.