Zudem wäre der Beweiswert der Aussagen der möglichen Auskunftspersonen ausserhalb der Parteien mit Blick auf den Hintergrund des Konflikts ohnehin gering gewesen. Der Beschwerdeführer rüge im Weiteren, dass nicht formell über die von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse entschieden worden sei. Eine solche Beweisverfügung sei in Strafverfahren wegen Übertretungen aber unüblich. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass diese zu den Akten genommen würden, ansonsten er eine entsprechende Verfügung erhalten hätte.