Eine Retorsionshandlung rechtfertige sich nur gegenüber derjenigen Person, welche die Provokationshandlung vorgenommen habe. Nachweise von angeblichen Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten fehlten, während dieser aber einen Faustschlag gegen den Beschwerdeführer eingeräumt habe. Im Zweifelsfall dürfe nicht eingestellt werden. Die Aufwendungen für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft seien ihm zu entschädigen.