Am 10. August 2016 habe E.___ ein Gesuch um anonyme Aussage gestellt. Ohne dieser Beweisofferte nachzugehen und ohne über die Beweisanträge zu entscheiden, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Zum Entscheid betreffend Retorsion sei aber nur der urteilende Richter zuständig. Zudem sei die Tathandlung des Beschuldigten aufgrund der angeblichen unmittelbar erfolgten Tätlichkeiten der Tochter und der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Das angebliche «Stüpfen» sei nicht unmittelbar vorher erfolgt. Eine Retorsionshandlung rechtfertige sich nur gegenüber derjenigen Person, welche die Provokationshandlung vorgenommen habe.