{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-126_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133911&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5761b485427e8d8af075163de8a08873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:19", "Checksum": "85c08533af498975f4587bcc7793ba79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\n5. Gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Die Aufwendungen seien geringfügig gewesen und sie hätten trotz entsprechender Möglichkeit keine Entschädigung geltend gemacht. In der Eingabe vom 29. August 2016 hat Rechtsanwalt Neuhaus indessen u.a. beantragt, es sei ihm nach Abschluss des Verfahrens Frist zu gewähren, Entschädigungsbegehren zu stellen (Ziff. 4 der Eingabe). Wenn es auch wie erwähnt nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Antrags, es seien die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten zu nehmen, keine Beweisverfügung erliess, hätte sie dem Beschwerdeführer doch gestützt auf den unmissverständlichen Antrag in Ziff. 4 der Eingabe Gelegenheit einräumen müssen, eine Entschädigung geltend zu machen (dies trotz der in der Verfügung vom 19. Juli 2016 geäusserten Absicht, keine Entschädigung auszurichten). Mangels Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote konnte auch nicht beurteilt werden, ob die Aufwendungen geringfügig waren. Die Beschwerde ist diesbezüglich daher gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat über die geltend gemachte Entschädigung zu befinden (die Honorarnote wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht, sie wird der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zugestellt; das Festsetzen einer Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Aktenlage nicht ausreichend nachvollzogen werden können, zum Beispiel Dauer der Vergleichsverhandlung).\n6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu Lasten des Beschwerdeführers. Denn die Gutheissung der Beschwerde bezüglich der verweigerten Entschädigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren rechtfertigt lediglich eine geringe Reduktion. Der Beschwerdeführer hat daher CHF 700.00 der totalen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. Da er bereits eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihm CHF 100.00 zurückzuerstatten. Für das Beschwerdeverfahren ist ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen (der Aufwand für die Begründung der angefochtenen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung war minimal).\nDer Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde gegen Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen.\n2. Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird gutgeheissen. Die Akten, inklusive im Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote, gehen an die Staatsanwaltschaft, damit diese über das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers befinde.\n3. Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Im Übrigen ist das Entschädigungsbegehren abgewiesen.\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen im Umfang von CHF 700.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. CHF 100.00 der bereits geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 sind ihm zurückzuerstatten.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nJeger Ramseier"}