{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-126_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133911&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5761b485427e8d8af075163de8a08873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:19", "Checksum": "85c08533af498975f4587bcc7793ba79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\nAuf den Grund der Auseinandersetzung angesprochen, sagte der Beschuldigte, der Beschwerdeführer und er seien mal bei den Tamil-Tigers gewesen, er (der Beschuldigte) sei aber ausgetreten. Der Beschwerdeführer provoziere ihn immer auf kleine Art und Weise. Im September 2015 hätten sie einen Krach gehabt, danach habe er (der Beschwerdeführer) angefangen, ihn im Tempel zu provozieren. Am besagten Tag habe er ihn absichtlich mit dem Ellbogen gestossen, dies sei eigentlich der Auslöser gewesen. Danach hätten alle drei geschlagen, er habe zurückgeschlagen, aber nur auf den Beschwerdeführer. Er habe ihn vor der Küche geschlagen und nur einmal.\n3. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).\nAls Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 126 N. 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N. 6).\nBei der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).\n4. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.\nDie Einstellung war vorliegend aber auch sachlich gerechtfertigt. Das Verfahren steht offensichtlich in einem Zusammenhang mit Konflikten innerhalb der tamilischen Gemeinschaft, weshalb es kaum möglich sein dürfte, unabhängige Aussagen zum besagten Vorfall erhältlich zu machen. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass der Beweiswert von Aussagen möglicher Auskunftspersonen oder Zeugen ausserhalb der Parteien mit Blick auf diesen Hintergrund gering wäre. Dies gilt auch bezüglich der angebotenen Beweisofferte von E.___. Gestützt auf die Aussagen der Parteien allein rechtfertigt sich indessen die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht. Die Parteien schildern den Vorfall divergierend und es liess und lässt sich nicht klären, von wem die Provokationen ausgingen und wer wen zuerst geschlagen oder gestossen hat. Unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten verzichtete die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Bestrafung der Beschuldigten. Bei der Auseinandersetzung kam es nicht zu grösseren Verletzungen und es besteht tatsächlich kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung der Beschuldigten.\nDass die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse diesbezüglich keine Beweisverfügung erliess, ist ebenfalls nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass die Zeugnisse zu den Akten genommen werden, ansonsten eine entsprechende Verfügung erlassen worden wäre. Bezüglich den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen – ausgestellt von einem Arzt in Rheinfelden – äussert die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 22. November 2016 im Übrigen zu Recht ihr Erstaunen, nachdem das Bürgerspital, in welchem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall behandelt wurde, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Die für eine Dauer von fast vier Wochen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wird auch nicht begründet.\nZusammenfassend erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten somit als gerechtfertigt (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit diesbezüglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen."}