{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-126_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133911&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5761b485427e8d8af075163de8a08873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:19", "Checksum": "85c08533af498975f4587bcc7793ba79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nII.\n1. Nach Art. 319 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:\na. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;\nb. kein Straftatbestand erfüllt ist;\nc. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;\nd. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;\ne. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.\nDie Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.\nGemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.).\n2.1 Der Beschwerdeführer sagte vor der Polizei aus, er habe nach dem Fest den Abfall nach draussen gebracht. Als er wieder zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte vor dem Eingang gewesen und habe ihn beim Vorbeigehen gefragt, weshalb er ihn «stüpfe». Darauf habe er ihn mit der Faust auf die linke Brustseite geschlagen. Er habe die Tempeltüre geöffnet und geschrien, «B.___ schlägt mich». Ein paar Leute vom Saal seien in den Gang gekommen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihn nochmals zweimal mit der Faust geschlagen, von oben herab, wieder auf die linke Brustseite. Seine Tochter habe dann die Polizei alarmiert.\n2.2 C.___ sagte gegenüber der Polizei aus, sie seien im Tempel gewesen und als die Zeremonie fertig gewesen sei, habe sie noch mit der Frau des Priesters gesprochen. Als sie so etwas wie ein Stöhnen der Leute gehört habe, sei sie nach draussen gegangen, habe aber nicht genau verstanden, was passiert sei. Im Gang habe sie gesehen, was los sei. Sie habe sehen können, wie der Beschuldigte zweimal auf ihren Vater eingeschlagen habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle die Polizei alarmieren. Alle anderen seien später dazu gekommen und hätten die beiden getrennt.\n2.3 D.___ sagte gegenüber der Polizei aus, sie sei nicht in der Nähe des Vorfalls gewesen und habe ihrer Tochter gesagt, sie solle die Polizei rufen.\n2.4 Der Beschuldigte gab bei der Polizei zu Protokoll, er habe im Tempel gebetet als der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner Tochter gekommen sei. Eigentlich hätte es noch genügend Platz im Saal gehabt, aber der Beschwerdeführer habe ganz nahe an ihm vorbeigehen müssen und habe ihn zweimal mit seinem Ellbogen in seinen rechten Arm geschlagen. Er habe das ignoriert und weitergebetet. Als es fertig gewesen sei habe er draussen gewartet, weil er ihn zur Rede habe stellen wollen. Auf seine Frage, weshalb er ihn geschlagen habe, habe er geantwortet, weil es keinen Platz gehabt habe. Er habe schlecht über seine Familie gesprochen und ihn mit der offenen Hand an seine linke Brustseite gestossen. Dann sei der Beschwerdeführer wieder nach drinnen gegangen und habe dort gesagt, er sei von ihm geschlagen worden. Anschliessend seien er, seine Frau und seine Tochter auf ihn los gekommen, der Beschwerdeführer habe ihn auf die Schulter geschlagen, die Tochter habe ihn ins Gesicht gekratzt und die Frau habe ihn mit der Tasche geschlagen. Der Tempelchef habe sie dann getrennt. Er sei nicht zum Arzt gegangen. Er habe einen Kratzer im Gesicht gehabt, welcher leicht geblutet habe."}