{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-126_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133911&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5761b485427e8d8af075163de8a08873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:19", "Checksum": "85c08533af498975f4587bcc7793ba79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\n\n3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. November 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aus der Strafanzeige der Polizei könne entnommen werden, dass das vorliegende Verfahren vor dem Hintergrund eines Konflikts innerhalb der tamilischen Gemeinschaft in [...] stehe. Aus diesem Grund habe sich die Staatsanwaltschaft für eine Vergleichsverhandlung entschieden, damit sich die Parteien über das zukünftige friedliche Nebeneinander hätten verständigen können. Diese sei aber gescheitert. Aus demselben Grund sei auf eine ausführliche Beweisabnahme, insbesondere die Befragung weiterer Auskunftspersonen, wie zum Beispiel auch von E.___, welcher eine anonyme Aussage angeboten habe, verzichtet worden. Die weiteren Einvernahmen hätten nur zur Folge gehabt, dass sich die betroffenen Personen für die eine oder andere Seite hätten entscheiden müssen und so der Gefahr von Einflussnahme und Druckversuchen ausgesetzt gewesen wären. Dies hätte den Konflikt eher aufgeheizt als beruhigt. Zudem wäre der Beweiswert der Aussagen der möglichen Auskunftspersonen ausserhalb der Parteien mit Blick auf den Hintergrund des Konflikts ohnehin gering gewesen.\nDer Beschwerdeführer rüge im Weiteren, dass nicht formell über die von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse entschieden worden sei. Eine solche Beweisverfügung sei in Strafverfahren wegen Übertretungen aber unüblich. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass diese zu den Akten genommen würden, ansonsten er eine entsprechende Verfügung erhalten hätte. Nach langjähriger Praxis im Kanton Solothurn würden Verfahren regelmässig unter Hinweis auf die Möglichkeit der Strafbefreiung nach Retorsion eingestellt, auch wenn in der Strafprozessordnung die Gerichte als dafür zuständige Instanz erwähnt seien. Zur weiteren Rüge, die angeblichen Tätlichkeiten seien nicht unmittelbar nacheinander erfolgt, könne gesagt werden, dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, wenn der Beschuldigte nicht bereits während des Gebets auf das «Stüpfen» reagiert habe. Von Strafe könne abgesehen werden, wenn sich die streitenden Teile schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend sei, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlange. Der Sachverhalt sei massiv umstritten und es bestehe die Vermutung, dass er selbst nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismöglichkeiten nicht abschliessend zu klären wäre.\n4. Der Beschuldigte liess am 10. November 2016 seine Vertretung durch Rechtsanwältin Allemann mitteilen, welche um Akteneinsicht ersuchte. Am 19. Dezember 2016 wies sie darauf hin, sie vertrete den Beschuldigten nicht mehr. Am 7. Dezember 2016 hatte F.___ im Namen des Tempelvorstandes dem Beschuldigten ein «Statement zum Ereignis im [...] Tempel in [...]» zugestellt, welches dieser am 6. Januar 2017 einreichte. Die Parteien werden darin gebeten, zukünftige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Januar 2016, diese Stellungnahme sei aus den Akten zu weisen.\n"}