{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-126_2017-03-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133911&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5761b485427e8d8af075163de8a08873"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:19", "Checksum": "85c08533af498975f4587bcc7793ba79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126\nRegeste:\nEinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\n\nI.\n1.1 Am 8. Januar 2016 meldete sich C.___, geb. 1993, bei der Polizei und gab an, ihr Vater, A.___, sei soeben beim tamilischen Tempel in [...] von einem anderen Mann geschlagen worden. Beim Eintreffen der Polizei hatte sich die Situation bereits wieder beruhigt. A.___ klagte über Schmerzen im Brustbereich und begab sich deswegen zusammen mit seiner Tochter zur Kontrolle ins Bürgerspital Solothurn. Am 17. Januar 2016 wurden A.___ und C.___ polizeilich einvernommen. A.___ stellte gleichentags Strafantrag gegen B.___, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. B.___ wurde am 20. Januar 2016 polizeilich einvernommen und stellte seinerseits Strafantrag gegen A.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Ebenso stellte er Strafantrag gegen C.___ und gegen D.___, die Ehefrau von A.___. A.___ soll ihn mit der offenen Hand und dessen Ehefrau mit der Tasche geschlagen haben, während ihn die Tochter ins Gesicht gekratzt habe. Da der Vorhalt gegen D.___ erstmals in dieser Einvernahme geäussert wurde, wurde sie am 7. Februar 2016 ebenfalls polizeilich einvernommen. Am 8. Februar 2016 erstattete die Polizei bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen sämtliche Beteiligten wegen Tätlichkeiten.\n1.2 Die Staatsanwaltschaft lud die Parteien auf den 5. Juli 2016 zu einer Vergleichsverhandlung ein, die jedoch scheiterte. Am 19. Juli 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen alle Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen, wobei bezüglich der Entschädigung in Aussicht gestellt wurde, keine auszurichten. B.___ teilte am 4. August 2016 mit, er verzichte vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen, behalte sich dies aber vor, falls die Gegenpartei allfällige Anträge stelle und das Verfahren nicht eingestellt werde. A.___ liess am 29. August 2016 durch seinen Vertreter beantragen, es sei das Verfahren nicht einzustellen, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien zu den Akten zu nehmen, gegen den Beschuldigten sei ein Strafbefehl zu erlassen und nach Abschluss des Verfahrens sei ihm Gelegenheit zu geben, Entschädigungsbegehren zu stellen. Er sei nach dem Schlag für den Zeitraum vom 12. Januar bis 7. Februar arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe der Beschuldigte zugegeben, ihn geschlagen zu haben.\n1.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtliche Beschuldigte ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf eine Bestrafung könne einerseits unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten (Retorsion) verzichtet werden. Andererseits gebe es ausser den Aussagen der involvierten Personen keine objektiven Beweismittel oder unabhängigen Zeugenaussagen. Es stehe Aussage gegen Aussage. Erfahrungsgemäss würden Fälle in solchen Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen führen. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten, weil die Aufwendungen im Verfahren geringfügig gewesen seien und die Beschuldigten trotz entsprechender Möglichkeit keine Entschädigungen geltend gemacht hätten.\n2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 21. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und auf Verurteilung des Beschuldigten, ihm die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, als der Beschwerdeführer den Tempel habe verlassen wollen, sei er vom Beschuldigten gefragt worden, weshalb er ihn «stüpfe». Daraufhin und ohne Vorwarnung sei er von diesem mit der Faust auf die linke Brust geschlagen worden. Als er aufgrund dieses Angriffs wieder in den Tempel habe eintreten wollen und den anderen Leuten zugeschrien habe, er sei geschlagen worden, habe ihn der Beschuldigte erneut zweimal mit der Faust auf die linke Brust geschlagen. Er habe eine Clavicula-/Thoraxkontusion erlitten, welche ein Hämatom verursacht habe und weswegen er arbeitsunfähig gewesen sei. Seine Tochter und seine Frau hätten die Faustschläge bestätigt. Am 10. August 2016 habe E.___ ein Gesuch um anonyme Aussage gestellt. Ohne dieser Beweisofferte nachzugehen und ohne über die Beweisanträge zu entscheiden, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Zum Entscheid betreffend Retorsion sei aber nur der urteilende Richter zuständig. Zudem sei die Tathandlung des Beschuldigten aufgrund der angeblichen unmittelbar erfolgten Tätlichkeiten der Tochter und der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Das angebliche «Stüpfen» sei nicht unmittelbar vorher erfolgt. Eine Retorsionshandlung rechtfertige sich nur gegenüber derjenigen Person, welche die Provokationshandlung vorgenommen habe. Nachweise von angeblichen Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten fehlten, während dieser aber einen Faustschlag gegen den Beschwerdeführer eingeräumt habe. Im Zweifelsfall dürfe nicht eingestellt werden. Die Aufwendungen für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft seien ihm zu entschädigen."}