Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, dem Kantonsarztamt seine Sicht der Dinge zu unterbreiten. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 800.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. Rechtsmittel: