Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Abzuweisen ist auch der Beschwerdeantrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Meldung an das Kantonsarztamt Bern zurückzuziehen. Der von der Staatsanwaltschaft gezogene Schluss, die Berichterstattung durch den Beschwerdeführer habe dessen Berufspflichten verletzten können, war aufgrund der Kenntnisse der Staatsanwaltschaft, welche auch auf den Akten beruhten, nicht abwegig. Art. 42 MedBG (SR 811.11) begründet eine Meldepflicht. Die Staatsanwaltschaft durfte davon auszugehen, dass ein meldepflichtiger Vorgang vorlag. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, dem Kantonsarztamt seine Sicht der Dinge zu unterbreiten.