Der vom Beschwerdeführer erstattete Bericht macht deshalb den Eindruck, dass er mit minimalstem Aufwand verfasst wurde. Das Gleiche trifft für die Rechnungsstellung zu, indem dem Bericht nur ein Einzahlungsschein über CHF 250.00 beigelegt wurde. Es ist richtig, dass für Berichte in dieser Art üblicherweise bedeutend geringere Entschädigungen geltend gemacht werden. Da der hier erstattete Bericht auch als mangelhaft betrachtet werden konnte, ist die Reduktion der Entschädigung auf CHF 50.00 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.