In therapeutischer Hinsicht wurde eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden vorgesehen. Anhand dieser Vorgaben war es jedenfalls unsorgfältig, die allfälligen Angaben des Patienten über eine Bewusstlosigkeit ohne weiteres zu übernehmen (auch wenn dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass er die Polizeiberichte, aus welchen eine Bewusstlosigkeit nicht hervorgeht, nicht kannte). Auch die Angabe, dass die unmittelbare Lebensgefahr durch eine stationäre Therapie habe abgewendet werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, wenn lediglich diagnostische Massnahmen stattfanden. Der vom Beschwerdeführer erstattete Bericht macht deshalb den Eindruck, dass er mit minimalstem Aufwand verfasst wurde.