Letzteres ist nicht geschehen, vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Auftragserteilung am 23. August 2016 wiederholt, wobei sich das mit der Berichterstattung zeitlich gekreuzt hat. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme rügt, der Beschwerdeführer habe sich für die Berichterstattung zu viel Zeit gelassen, kann das vorliegend nicht von Belang sein. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Hinblick auf die Erstattung seines Berichtes habe er mit dem Patienten ein längeres Gespräch führen müssen. Insgesamt habe er mehr als eine Stunde aufgewendet. Anhand des in der Folge erstatteten Berichtes ist das nicht nachvollziehbar.