Dies ergibt sich aber auch aus Art. 190 der Strafprozessordnung: Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Gemäss Art. 191 StPO kann die Verfahrensleitung, wenn eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen (lit. a), den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen (lit. b). Letzteres ist nicht geschehen, vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Auftragserteilung am 23. August 2016 wiederholt, wobei sich das mit der Berichterstattung zeitlich gekreuzt hat.