Der Bericht erscheine vielmehr einfach als ungenügend, von mangelnder Kompetenz zeugend und basalen Qualitätskriterien nicht genügend. Eine einstündige Untersuchung des Patienten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, sei einerseits nicht üblich und andererseits sei sie nicht dokumentiert, weder im Bericht noch in der Rechnung. 3.1 Beurteilt man die sich vorliegend stellende Frage nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag, ist festzustellen, dass gemäss Art. 394 Abs. 3 OR eine Vergütung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist. Dies ergibt sich aber auch aus Art.