In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe keine Abrechnung für den von ihm geltend gemachten Aufwand eingereicht. Der Arztbericht erscheine schon von seiner äusseren Erscheinung her eher als oberflächlich. Inhaltlich sei er erkennbar mangelhaft. Die Staatsanwaltschaft sei zu Gunsten des Beschwerdeführers weder von einem Vorsatzdelikt nach Art. 307 StGB noch von einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Straftat gemäss Art. 318 StGB ausgegangen, zumal es keine Hinweise darauf gebe. Der Bericht erscheine vielmehr einfach als ungenügend, von mangelnder Kompetenz zeugend und basalen Qualitätskriterien nicht genügend.