Dass der Patient nach einer Nacht habe entlassen werden können, stehe jedenfalls der Aussage, dass eine stationäre Behandlung des Hirntraumas stattgefunden habe, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag insgesamt sorgfältig ausgeführt und die in Rechnung gestellte Entschädigung sei bei einem Aufwand von einer Stunde angemessen. Der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 250.00 sei auch bei einem Vergleich mit einer entsprechenden TARMED-Leistung angemessen. 2.3 In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe keine Abrechnung für den von ihm geltend gemachten Aufwand eingereicht.