Berücksichtige man die längere Bewusstlosigkeit seien die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Situation korrekt und die Lebensgefahr sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei zum Schluss gelangt, die Lebensgefahr habe durch eine stationäre Therapie abgewendet werden müssen. Der Patient sei nach dem Unfall tatsächlich zur GCS-Überwachung stationär in ein Spital aufgenommen worden. Insofern decke sich die Antwort des Beschwerdeführers mit dem Austrittsbericht. Dass der Patient nach einer Nacht habe entlassen werden können, stehe jedenfalls der Aussage, dass eine stationäre Behandlung des Hirntraumas stattgefunden habe, nicht entgegen.