Dass die geltend gemachte Aufwandsentschädigung «übersetzt sei», sei behauptet aber nicht begründet worden. Der Bericht des Beschwerdeführers sei nicht alleine an jenem des [...] zu messen und es sei nicht jede Abweichung als Unsorgfältigkeit zu taxieren. Man müsse sich fragen, weshalb die Staatsanwaltschaft überhaupt einen Arztbericht in Auftrag gegeben habe, wenn sie ohnehin nicht gewillt gewesen sei, von den Schlussfolgerungen des ersten Berichts abzurücken. Die Dauer der Bewusstlosigkeit sei ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Schweregrades eines Schädel-Hirn-Traumas.