Diagnosen könnten zwar objektiv falsch sein, es sei aber typisch, dass ein erheblicher Beurteilungsspielraum bestehe und es ein einfaches «richtig» oder «falsch» nicht gebe. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer beauftragt worden sei, eine Einschätzung abzugeben, wie die Therapie erfolgen sollte bzw. hätte erfolgen sollen. Eine Minderung des Honorars käme infrage, wenn der Auftragnehmer schlecht erfüllt hätte wobei bezüglich der Minderung auf das Mass bzw. die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung abzustellen sei. Dass die geltend gemachte Aufwandsentschädigung «übersetzt sei», sei behauptet aber nicht begründet worden.