Es sei deshalb von einem Schädeltrauma 2. Grades auszugehen (Contusio cerebri oder Gehirnprellung). Er hätte unter diesen Umständen unmittelbar nach Kopfprellung oder innerhalb 24 Stunden eine Massenblutung im Gehirn entwickeln können, was lebensgefährlich gewesen wäre. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass nach 24 Stunden und diversen Untersuchungen (CT) habe Entwarnung gegeben werden können. Die Frage nach der Lebensgefahr sei deshalb bejaht worden und es treffe auch zu, dass sie durch eine stationäre Therapie abgewendet worden sei. Im [...] sei das Vorliegen von Bewusstlosigkeit nicht korrekt abgeklärt worden. Das Problem sei wohl gewesen, dass der Patient kaum Deutsch spreche.