Auch hier würden der von Dr. A.___ eingereichte Arztbericht und die «medizinische Wirklichkeit» gemäss dem ausführlichen Austrittsbericht des [...] von Dr. med. D.___ vom 21. November 2015 weit auseinander klaffen. Gesamthaft erscheine der von Dr. A.___ eingereichte Arztbericht als unbrauchbar und unsorgfältig. 2.2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Blick auf die Erstellung des Arztberichts mit dem Patienten ein längeres Gespräch geführt, für welches er weit mehr als eine Stunde aufgewendet habe.