Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm unterbreiteten Fragen bloss pauschal und auch für medizinische Laien erkennbar unpräzis oder gar falsch beantwortet. Die Frage, ob sich das Opfer in irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, habe er unpräzise mit «Ja, wegen Schädelhirntrauma» beantwortet. Dem provisorischen Austrittsbericht des [...] vom 21. November 2015 von Dr. med. D.___ könne jedoch entnommen werden, dass als Hauptdiagnose «Schädelhirntrauma I mit Schulterkontusion rechts, Thoraxkontusion rechts, Handgelenkkontusion rechts und Unterschulterkontusion rechts» gestellt werde.