Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich. Die angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 zugestellt. Die Beschwerde vom 29. September 2016 wurde damit rechtzeitig und überdies auch formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. 2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm unterbreiteten Fragen bloss pauschal und auch für medizinische Laien erkennbar unpräzis oder gar falsch beantwortet.