Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass behördlicherseits angeforderte Arztzeugnisse oder Arztberichte im Sinne von Art. 190 StPO zu honorieren sind. Dies ergibt sich im vorliegenden Falle auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bei der Auftragserteilung auf Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen hat. Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Es ist damit davon auszugehen, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Festsetzung des Honorars zulässig ist. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art.