Klar deutlich zu machen ist gegebenenfalls, dass nicht ein eigentliches Gutachten, sondern lediglich ein Arztbericht einverlangt wird. Im Unterschied zum Arztzeugnis nimmt der Arzt hier über eine blosse Bestätigung hinaus, wenn auch nur summarisch, zum diagnostizierten Leiden und der damit verbundenen Krankengeschichte sowie allenfalls zum Verlauf einer Behandlung Stellung. Solche Unterlagen sind als einfache schriftliche Auskunft zu qualifizieren (Marianne Heer, a.a.O., Art. 184 N. 10). Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass behördlicherseits angeforderte Arztzeugnisse oder Arztberichte im Sinne von Art. 190 StPO zu honorieren sind.