In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 14. September 2016 sei der Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 dem Beschwerdeführer mit CHF 250.00 zu entschädigen. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Meldung an das Kantonsarztamt Bern zurückzuziehen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft: 1. Die Akteneinsicht sei auf das für den Beschwerdeführer Wesentliche zu beschränken. 2. Die Beschwerde von Dr. med. A.___ sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.