Vorliegend erscheint eine Meldung aufgrund des unpräzisen bzw. falschen Arztberichts vom 17. August 2016 als angemessen, insbesondere wenn man bedenkt, welche Konsequenzen ein derartiger Arztbericht in einem Strafverfahren auslösen kann. Im Übrigen erweist sich auch die geltend gemachte Aufwandentschädigung von Dr. A.___ als übersetzt und entspricht nicht der von den Ärzten normalerweise geltend gemachten Aufwandes für die Erstellung eines Arztberichtes. Dr. A.___ praktiziert in [...], weshalb die aufsichtsrechtliche Meldung an das Kantonsarztamt des Kantons Bern geht.» 1.3 Die Verfügung vom 14. September 2016 ging als «Aufsichtsrechtliche Meldung nach Art.