42 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; Medizinalberufegesetz, MedBG) melden die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten. Vorliegend erscheint eine Meldung aufgrund des unpräzisen bzw. falschen Arztberichts vom 17. August 2016 als angemessen, insbesondere wenn man bedenkt, welche Konsequenzen ein derartiger Arztbericht in einem Strafverfahren auslösen kann.