Die Lebensgefahr habe durch eine stationäre Therapie abgewendet werden müssen. Während das [...] für die Berichterstattung eine Rechnung über CHF 60.00 stellte, lautete die Rechnung von Dr. med. A.___ auf CHF 250.00. Am 14. September 2016 verfügte der zuständige Staatsanwalt: 1. Der Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 von Dr. A.___ wird mit CHF 50.00 entschädigt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Unter Ziffer 3 der Begründung der Verfügung ist ausgeführt: «Gesamthaft erscheint der eingereichte Arztbericht von Dr. A.___ als unbrauchbar und unsorgfältig. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11;