{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-120_2016-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132899&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7243759f7fb67f3b7a81afe605cf73c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:29", "Checksum": "0fb48982cdd10a67d7f35075223ce6b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120\nRegeste:\nEntschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern\n\n\n3.1 Beurteilt man die sich vorliegend stellende Frage nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag, ist festzustellen, dass gemäss Art. 394 Abs. 3 OR eine Vergütung zu leisten ist, wenn sie verabredet oder üblich ist. Dies ergibt sich aber auch aus Art. 190 der Strafprozessordnung: Die sachverständige Person hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Gemäss Art. 191 StPO kann die Verfahrensleitung, wenn eine sachverständige Person ihren Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sie mit einer Ordnungsbusse bestrafen (lit. a), den Auftrag ohne Entschädigung für die bisherigen Bemühungen widerrufen (lit. b). Letzteres ist nicht geschehen, vielmehr hat die Staatsanwaltschaft die Auftragserteilung am 23. August 2016 wiederholt, wobei sich das mit der Berichterstattung zeitlich gekreuzt hat. Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme rügt, der Beschwerdeführer habe sich für die Berichterstattung zu viel Zeit gelassen, kann das vorliegend nicht von Belang sein.\n3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Hinblick auf die Erstattung seines Berichtes habe er mit dem Patienten ein längeres Gespräch führen müssen. Insgesamt habe er mehr als eine Stunde aufgewendet. Anhand des in der Folge erstatteten Berichtes ist das nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wurde der provisorische Austrittsbericht des [...] vom 21. November 2015 zugestellt. Darin wurde nebst anderen Verletzungen ein Schädelhirntrauma I festgestellt. Demgegenüber war gemäss den Ausführungen in der Beschwerde von einem Schädeltrauma 2. Grades auszugehen und davon, dass das [...] den Sachverhalt insofern nicht richtig erfasst habe, als die Bewusstlosigkeit des Patienten nicht Eingang in dessen Bericht gefunden habe. Wenn der Beschwerdeführer zu dieser Auffassung gelangte, hätte diese Differenzierung Eingang in seinem Bericht finden müssen. Davon ist aber nicht die Rede. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ohne jeden Kommentar ein Schädelhirntrauma erwähnt und deswegen eine unmittelbare Lebensgefahr bejaht, welche durch eine stationäre Therapie habe abgewendet werden müssen. Tatsächlich war gemäss Bericht des [...] eine Traumaspirale durchgeführt worden, was eine diagnostische Massnahme darstellt, und der Patient wurde bis am folgenden Tag, als er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte, beobachtet. In therapeutischer Hinsicht wurde eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden vorgesehen. Anhand dieser Vorgaben war es jedenfalls unsorgfältig, die allfälligen Angaben des Patienten über eine Bewusstlosigkeit ohne weiteres zu übernehmen (auch wenn dem Beschwerdeführer zuzubilligen ist, dass er die Polizeiberichte, aus welchen eine Bewusstlosigkeit nicht hervorgeht, nicht kannte). Auch die Angabe, dass die unmittelbare Lebensgefahr durch eine stationäre Therapie habe abgewendet werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, wenn lediglich diagnostische Massnahmen stattfanden. Der vom Beschwerdeführer erstattete Bericht macht deshalb den Eindruck, dass er mit minimalstem Aufwand verfasst wurde. Das Gleiche trifft für die Rechnungsstellung zu, indem dem Bericht nur ein Einzahlungsschein über CHF 250.00 beigelegt wurde. Es ist richtig, dass für Berichte in dieser Art üblicherweise bedeutend geringere Entschädigungen geltend gemacht werden. Da der hier erstattete Bericht auch als mangelhaft betrachtet werden konnte, ist die Reduktion der Entschädigung auf CHF 50.00 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.\n4. Abzuweisen ist auch der Beschwerdeantrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Meldung an das Kantonsarztamt Bern zurückzuziehen. Der von der Staatsanwaltschaft gezogene Schluss, die Berichterstattung durch den Beschwerdeführer habe dessen Berufspflichten verletzten können, war aufgrund der Kenntnisse der Staatsanwaltschaft, welche auch auf den Akten beruhten, nicht abwegig. Art. 42 MedBG (SR 811.11) begründet eine Meldepflicht. Die Staatsanwaltschaft durfte davon auszugehen, dass ein meldepflichtiger Vorgang vorlag. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, dem Kantonsarztamt seine Sicht der Dinge zu unterbreiten. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.\n5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 800.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\n3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDie Präsidentin Der Gerichtsschreiber\nJeger von Arx"}