{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-120_2016-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132899&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7243759f7fb67f3b7a81afe605cf73c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:29", "Checksum": "0fb48982cdd10a67d7f35075223ce6b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120\nRegeste:\nEntschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern\n\n\n2.2.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Blick auf die Erstellung des Arztberichts mit dem Patienten ein längeres Gespräch geführt, für welches er weit mehr als eine Stunde aufgewendet habe. Der Patient habe dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der Ehefrau erklärt, er sei lange bewusstlos gewesen und er wisse gar nicht, wie er ins Spital eingeliefert worden sei. Er habe gesagt, er sei «gestorben und wiederaufgewacht». Der Patient sei nach dessen Aussage deutlich mehr als zehn Minuten bewusstlos gewesen. Es sei deshalb von einem Schädeltrauma 2. Grades auszugehen (Contusio cerebri oder Gehirnprellung). Er hätte unter diesen Umständen unmittelbar nach Kopfprellung oder innerhalb 24 Stunden eine Massenblutung im Gehirn entwickeln können, was lebensgefährlich gewesen wäre. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass nach 24 Stunden und diversen Untersuchungen (CT) habe Entwarnung gegeben werden können. Die Frage nach der Lebensgefahr sei deshalb bejaht worden und es treffe auch zu, dass sie durch eine stationäre Therapie abgewendet worden sei. Im [...] sei das Vorliegen von Bewusstlosigkeit nicht korrekt abgeklärt worden. Das Problem sei wohl gewesen, dass der Patient kaum Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe sich mit ihm aber in der Muttersprache unterhalten können.\n2.2.2 In rechtlicher Hinsicht wird geltend gemacht, es liege ein Auftragsverhältnis vor. Bei medizinischen Gutachten bzw. Arztberichten komme dem erstellenden Arzt regelmässig ein Ermessen bezüglich seiner Diagnose zu. Diagnosen könnten zwar objektiv falsch sein, es sei aber typisch, dass ein erheblicher Beurteilungsspielraum bestehe und es ein einfaches «richtig» oder «falsch» nicht gebe. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer beauftragt worden sei, eine Einschätzung abzugeben, wie die Therapie erfolgen sollte bzw. hätte erfolgen sollen. Eine Minderung des Honorars käme infrage, wenn der Auftragnehmer schlecht erfüllt hätte wobei bezüglich der Minderung auf das Mass bzw. die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung abzustellen sei. Dass die geltend gemachte Aufwandsentschädigung «übersetzt sei», sei behauptet aber nicht begründet worden. Der Bericht des Beschwerdeführers sei nicht alleine an jenem des [...] zu messen und es sei nicht jede Abweichung als Unsorgfältigkeit zu taxieren. Man müsse sich fragen, weshalb die Staatsanwaltschaft überhaupt einen Arztbericht in Auftrag gegeben habe, wenn sie ohnehin nicht gewillt gewesen sei, von den Schlussfolgerungen des ersten Berichts abzurücken. Die Dauer der Bewusstlosigkeit sei ein wesentlicher Faktor für die Bestimmung des Schweregrades eines Schädel-Hirn-Traumas. Es sei bei jedem bewusstlosen Patienten nach einem Schädel-Hirn-Trauma grundsätzlich die Möglichkeit mehrfacher lebensbedrohlicher Verletzungen zu unterstellen. Es sei zu berücksichtigen, dass das [...] den Sachverhalt insofern nicht richtig erfasst habe, als die Bewusstlosigkeit des Patienten nicht Eingang in dessen Bericht gefunden habe. Berücksichtige man die längere Bewusstlosigkeit seien die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Situation korrekt und die Lebensgefahr sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei zum Schluss gelangt, die Lebensgefahr habe durch eine stationäre Therapie abgewendet werden müssen. Der Patient sei nach dem Unfall tatsächlich zur GCS-Überwachung stationär in ein Spital aufgenommen worden. Insofern decke sich die Antwort des Beschwerdeführers mit dem Austrittsbericht. Dass der Patient nach einer Nacht habe entlassen werden können, stehe jedenfalls der Aussage, dass eine stationäre Behandlung des Hirntraumas stattgefunden habe, nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe den Auftrag insgesamt sorgfältig ausgeführt und die in Rechnung gestellte Entschädigung sei bei einem Aufwand von einer Stunde angemessen. Der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 250.00 sei auch bei einem Vergleich mit einer entsprechenden TARMED-Leistung angemessen.\n2.3 In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe keine Abrechnung für den von ihm geltend gemachten Aufwand eingereicht. Der Arztbericht erscheine schon von seiner äusseren Erscheinung her eher als oberflächlich. Inhaltlich sei er erkennbar mangelhaft. Die Staatsanwaltschaft sei zu Gunsten des Beschwerdeführers weder von einem Vorsatzdelikt nach Art. 307 StGB noch von einer vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Straftat gemäss Art. 318 StGB ausgegangen, zumal es keine Hinweise darauf gebe. Der Bericht erscheine vielmehr einfach als ungenügend, von mangelnder Kompetenz zeugend und basalen Qualitätskriterien nicht genügend. Eine einstündige Untersuchung des Patienten, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, sei einerseits nicht üblich und andererseits sei sie nicht dokumentiert, weder im Bericht noch in der Rechnung."}