{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-120_2016-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132899&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7243759f7fb67f3b7a81afe605cf73c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:29", "Checksum": "0fb48982cdd10a67d7f35075223ce6b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120\nRegeste:\nEntschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern\n\nII.\n1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gerügt werden Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. a bis c StPO). Gegen die Festlegung der Entschädigung kann die sachverständige Person auf kantonaler Ebene Beschwerde und beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen (Marianne Heer in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage/Basel 2014, Art. 190 N. 4). Ein Arztzeugnis enthält im Gegensatz zu einem Gutachten regelmässig eine blosse Auskunft des behandelnden Arztes zur Arbeitsunfähigkeit, zu deren Grund und Dauer sowie allenfalls deren weitere Auswirkungen. Klar deutlich zu machen ist gegebenenfalls, dass nicht ein eigentliches Gutachten, sondern lediglich ein Arztbericht einverlangt wird. Im Unterschied zum Arztzeugnis nimmt der Arzt hier über eine blosse Bestätigung hinaus, wenn auch nur summarisch, zum diagnostizierten Leiden und der damit verbundenen Krankengeschichte sowie allenfalls zum Verlauf einer Behandlung Stellung. Solche Unterlagen sind als einfache schriftliche Auskunft zu qualifizieren (Marianne Heer, a.a.O., Art. 184 N. 10). Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass behördlicherseits angeforderte Arztzeugnisse oder Arztberichte im Sinne von Art. 190 StPO zu honorieren sind. Dies ergibt sich im vorliegenden Falle auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bei der Auftragserteilung auf Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen hat. Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.\nEs ist damit davon auszugehen, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Festsetzung des Honorars zulässig ist. Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO) ist offensichtlich.\nDie angefochtene Verfügung vom 14. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 zugestellt. Die Beschwerde vom 29. September 2016 wurde damit rechtzeitig und überdies auch formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm unterbreiteten Fragen bloss pauschal und auch für medizinische Laien erkennbar unpräzis oder gar falsch beantwortet. Die Frage, ob sich das Opfer in irgendeinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden habe, habe er unpräzise mit «Ja, wegen Schädelhirntrauma» beantwortet. Dem provisorischen Austrittsbericht des [...] vom 21. November 2015 von Dr. med. D.___ könne jedoch entnommen werden, dass als Hauptdiagnose «Schädelhirntrauma I mit Schulterkontusion rechts, Thoraxkontusion rechts, Handgelenkkontusion rechts und Unterschulterkontusion rechts» gestellt werde. Von einem «Schädelhirntrauma I» spreche man bei einem GCS-Score von 13 – 15 Punkten. Klinisch werde dafür häufig das Synonym »Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri) verwendet. Bei einem Schädelhirntrauma 1. Grades sei keine dauerhafte Schädigung der Hirnstrukturen nachweisbar. Die stationäre Aufnahme erfolge oft zur Abklärung von HWS- oder Gesichtsschädelfrakturen und zur Beobachtung wegen möglicher Entstehung einer intrakraniellen Blutung. Aus dem Bericht des [...] von Dr. D.___ vom 21. November 2015 sei ersichtlich, dass bei Eintritt ausser einer kleinen Rissquetschwunde (RQW) und Druckdolenz praktisch keinerlei Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien, insbesondere GCS 15, Pupillen isokor, seitengleich. Der Patient sei bei der Einlieferung hämodynamisch stabil gewesen; Blutdruck 140 / 75 mmHg, Fq 80 / min. neurologisch unauffällig. Eine unmittelbare Lebensgefahr sei somit entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ nicht ansatzweise erkennbar. Die Frage, worin die unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe und wie diese habe abgewendet werden müssen, habe Dr. A.___ beantwortet mit «durch stationäre Therapie». Tatsache sei, dass der Patient gemäss Bericht des […] von Dr. med. D.___ vom 21. November 2015 – wie in solchen Fällen üblich – lediglich zur blossen Überwachung (GCS-Überwachung) über Nacht im Spital verblieben sei und am Folgetag in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Die Therapie habe sich hauptsächlich auf Analgesie nach Massgabe der Beschwerden beschränkt. Auch hier würden der von Dr. A.___ eingereichte Arztbericht und die «medizinische Wirklichkeit» gemäss dem ausführlichen Austrittsbericht des [...] von Dr. med. D.___ vom 21. November 2015 weit auseinander klaffen. Gesamthaft erscheine der von Dr. A.___ eingereichte Arztbericht als unbrauchbar und unsorgfältig."}