{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-11-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-120_2016-11-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132899&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7243759f7fb67f3b7a81afe605cf73c3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:29", "Checksum": "0fb48982cdd10a67d7f35075223ce6b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.11.2016 BKBES.2016.120\nRegeste:\nEntschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern\n\n|\nUrteil vom 21. November 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichter Müller\nGerichtsschreiber von Arx\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Poledna,\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern\nzieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am 20. November 2015, um 17.05 Uhr, ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei welchem der Fussgänger B.___ verletzt wurde. Am 21. November 2015 erstellte das [...]spital [...] zuhanden von Dr. med. A.___ einen provisorischen Austrittsbericht, aus welchem als Hauptdiagnose u.a. ein Schädelhirntrauma I hervorging. Der Therapieverlauf ist wie folgt dargestellt: «Zuweisung mit dem Rettungsdienst nach Verkehrsunfall. Bei Eintritt präsentierte sich der Patient hämodynamisch stabil mit GCS 15. In der klinischen Untersuchung fand sich ein Thoraxkompressionsschmerz rechts, sowie eine RQW parietal ** wo? Durchführung einer Traumaspirale (inkl. CT-Schädel/HWS) ohne Nachweis einer intrakraniellen Blutung oder ossären Läsion. Nebenbefundlich imponierten multiple Leberzysten. Der Patient wurde zur HCS-Überwachung stationär aufgenommen. Diese zeigten sich allzeit unauffällig, sodass wir Herr B.___ am 21.11. in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen konnten.» Zur Anamnese/Jetziger Leiden finden sich im Bericht folgende Angaben: «Zuweisung mit dem Rettungsdienst. Herr B.___ sei auf dem Parkplatz gewesen, hierbei wurde er scheinbar von einem Auto übersehen und wurde mit ca. 10 – 20 km/h auf der rechten Seite angefahren. Er sei auf die Frontschürze geprallt und zu Boden gefallen. Er kann sich nicht erinnern, bewusstlos gewesen zu sein, habe auch zum Unfallhergang einige Gedächtnislücken. Er gab bereits am Unfallort Schmerzen in der gesamten rechten Körperhälfte an.»\n1.2 Am 31. Mai 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Ärztin Dr. med.C.___, den Arzt Dr. med. D.___ (beide [...]) und den Arzt Dr. A.___ um Beantwortung von Fragen gemäss dem üblichen «Fragebogen bei Körperverletzungen». Während Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 30. Juni 2016 die Frage nach einer unmittelbaren Lebensgefahr verneinte, bejahte sie Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. August 2016 (bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 24. August 2016, nachdem am 23. August 2016 eine erneute Aufforderung zur Erstattung eines Berichts ergangen war. Die Antwort lautete: «Ja, wegen Schädelhirntraumas. Die Lebensgefahr habe durch eine stationäre Therapie abgewendet werden müssen. Während das [...] für die Berichterstattung eine Rechnung über CHF 60.00 stellte, lautete die Rechnung von Dr. med. A.___ auf CHF 250.00. Am 14. September 2016 verfügte der zuständige Staatsanwalt:\n1. Der Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 von Dr. A.___ wird mit CHF 50.00 entschädigt.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nUnter Ziffer 3 der Begründung der Verfügung ist ausgeführt: «Gesamthaft erscheint der eingereichte Arztbericht von Dr. A.___ als unbrauchbar und unsorgfältig. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; Medizinalberufegesetz, MedBG) melden die Gerichts- und Verwaltungsbehörden der kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten. Vorliegend erscheint eine Meldung aufgrund des unpräzisen bzw. falschen Arztberichts vom 17. August 2016 als angemessen, insbesondere wenn man bedenkt, welche Konsequenzen ein derartiger Arztbericht in einem Strafverfahren auslösen kann. Im Übrigen erweist sich auch die geltend gemachte Aufwandentschädigung von Dr. A.___ als übersetzt und entspricht nicht der von den Ärzten normalerweise geltend gemachten Aufwandes für die Erstellung eines Arztberichtes. Dr. A.___ praktiziert in [...], weshalb die aufsichtsrechtliche Meldung an das Kantonsarztamt des Kantons Bern geht.»\n1.3 Die Verfügung vom 14. September 2016 ging als «Aufsichtsrechtliche Meldung nach Art. 42 Medizinalberufegesetz (SR.811.11, MedBG)» an das Kantonsarztamt Bern. In der Folge intervenierte Rechtsanwalt Stefan Galligani für Dr. A.___ und beantragte Akteneinsicht. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. September 2016 abgewiesen, wobei in der Begründung dieser Verfügung ausgeführt wurde, Dr. A.___ könne bei Bedarf gegen die Verfügung vom 14. September 2016 beim Obergericht Beschwerde einlegen.\n2. Mit Eingabe vom 29. September 2016 (Postaufgabe am 30. September 2016) erhob Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna für Dr. A.___ Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung vom 14. September 2016 sei der Aufwand für den Arztbericht vom 17. August 2016 dem Beschwerdeführer mit CHF 250.00 zu entschädigen.\n2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Meldung an das Kantonsarztamt Bern zurückzuziehen.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nMit ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft:\n1. Die Akteneinsicht sei auf das für den Beschwerdeführer Wesentliche zu beschränken.\n2. Die Beschwerde von Dr. med. A.___ sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.\n"}