Es gilt auf jeden Fall die Vermutung, dass sie in seinen Briefkasten gelegt wurde. Auch wenn der Absender auf der Abholungseinladung nicht zu sehen war, hätte er spätestens zu diesem Zeitpunkt an die Strafuntersuchung denken und handeln müssen. Sollte er die Abholungseinladung übersehen/nicht beachtet haben, so vermöchte ihn dies auch nicht zu entschuldigen. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2016 zu Recht festgestellt hat, dass die Einsprache verspätet eingereicht wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.