Der Beschwerdeführer kann sich angesichts der relativ kurzen Zeit auch nicht auf Vergessen berufen. Er hätte, wenn er Auslandsferien antrat, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verständigen müssen. Dazu kommt Folgendes: Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht dargelegt, der Beschwerdeführer hätte nach seiner am 14. Juli 2016 erfolgten Rückkehr aus den Ferien noch rechtzeitig Einsprache erheben können, wenn er sich um die Abholungseinladung gekümmert hätte. Dass er eine solche nicht erhalten hatte, hat er in der Beschwerde nicht dargelegt. Es gilt auf jeden Fall die Vermutung, dass sie in seinen Briefkasten gelegt wurde.